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Elektronische Rechnung als Visitenkarte
Vollständige und richtige Rechnungsinhalte ergeben zufriedene Kunden und echtes Controlling
Erstellung von Rechnungen und Gutschriften nach den §§ 14, 14 a des Umsatzsteuergesetzes (Steueränderungsgesetz 2003):
Der Bundesrat hat am 28.11.2003 dem Steueränderungsgesetz 2003 zugestimmt. Damit verbunden sind Änderungen im UStG und erhöhte Anforderungen an die Rechnungslegung sowie die Gewährung des Vorsteuerabzuges. Seit dem 01.01.2004 müssen alle Rechnungen und Gutschriften gemäß §§ 14, 14a UStG n.F., die keine Kleinbetragsrechnungen darstellen, folgenden Angaben enthalten:
Gesetzliche Rechnungsinhalte:
- vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
- vollständiger Name und vollständige Anschrift des Leistungsempfängers
- Steuernummer oder die vom Bundesamt für Finanzen erteilte UStId-Nr. des leistenden Unternehmers
- eine eindeutige Rechnungsnummer
- das Ausstellungsdatum (Rechnungsdatum)
- für jede Position der Lieferung oder der sonstigen Leistung den anzuwendenden Steuersatz , den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder bei steuerfreien Umsätzen den Hinweis auf die Steuer-befreiung
- die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
- das Entgelt für die Lieferung oder für die sonstige Leistung
- jede im voraus vereinbarte Minderung des Entgelts
Um auch elektronische Rechnungen buchhalterisch einwandfrei buchen und kontrollieren zu können, müssen noch ein paar zusätzliche Informationen in der Rechnung enthalten sein:
Sinnvolle Ergänzungen :
- alle Inhalte müssen denen der Papierrechnung entsprechen
- vollständiger Name und vollständige Anschrift des Leistungsempfängers
- die Rechnung muss rechnerisch korrekt sein
- die Rechnung muss vollständig sein. Wenn eine Rechnung in mehreren Teilen übermittelt wird, muss erkennbar sein welche Teile der übermittelten Daten zu welcher Rechnung gehören und ob alle Teile einer Rechnung beim Kunden vorliegen
- eine eindeutige, elektronisch verwertbare Kenn-zeichnung der Lieferung oder Leistung (Artikelnummer)
- bei periodisch auftretenden Kosten eine Zuordnung der Rechnung zur Periode (Rechnungsmonat)
- die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
- alle Kosten die einer physikalischen oder logischen Einheit entspringen (Telefonanschluß, Stromzähler, KFZ), müssen dieser Einheit über eine eindeutige, gleichbleibende Kennung (Rufnummer, Zähler-nummer, Kfz-Kennzeichen) zugeordnet sein.
Ohne diese Informationen ist eine echte Prüfung der Rechnung nahezu unmöglich. Nur Rechnungen mit einwandfrei identifizierbaren Artikeln lassen sich für ein Rebilling verwenden.
Sie haben noch keine Plattform zum Erstellen von elektronischen Rechnungen oder möchten in die elektronische Rechnungsverarbeitung als Kunde / Anbieter einsteigen ? Sie benötigen Hilfe bei der anstehenden Realisierung? Wir sind der richtige Ansprechpartner für elektronische Rechnungen und Rechnungsverarbeitung.

